Statut der Landesarbeitsgemeinschaften
von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Thüringen
§ 1 Präambel
Die Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN haben die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und die Arbeit daran zu vernetzen. Sie leisten ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache von Zielgruppen mit. Das nachfolgende Statut soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.
§ 2 Stellung der Landesarbeitsgemeinschaften in der Partei
- 1. Die Landesarbeitsgemeinschaften stehen mit dem Landesvorstand über Strategie, Programmatik und Wahlkampf in einem gegenseitigen Austausch.
- 2. Die Landesarbeitsgemeinschaften besitzen Antragsrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz und im Landesparteirat.
§ 3 Arbeitsrahmen
- 1. Die Landesarbeitsgemeinschaften vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit, stellen Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her; arbeiten an der Weiter-entwicklung der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; stehen Parteiorganen und Fraktionen beratend zur Seite.
- 2. Beschlüsse einer Landesarbeitsgemeinschaft über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand.
- 3. Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit dem Landesvorstand statt.
- 4. Das Frauenstatut ist grundsätzlich anzuwenden.
§ 4 Anerkennung
- 1. Eine Landesarbeitsgemeinschaft kann durch den Landesvorstand anerkannt werden, wenn und solange sie auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik – ein eigenständiges Politikfeld von landespolitischer Bedeutung vertritt undin ihr mindestens fünf Mitglieder mitarbeiten. Dieser Nachweis wird durch das Protokoll erbracht. Ausnahmen von der Regel bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.
- 2. Der Landesvorstand kann einer Landesarbeitsgemeinschaft die Anerkennung entziehen, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
- 3. Der Landesvorstand kann die Anerkennung aufheben, wenn die Landesarbeitsgemeinschaft ein Jahr lang keine Tagung veranstaltet hat.
§ 5 Mitgliedschaft in einer Landesarbeitsgemeinschaft
Jedes Mitglied von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Thüringen ist frei, sich einer oder mehrerer Landesarbeitsgemeinschaften anzuschließen. Die Mitgliedschaft kann auf einer Veranstaltung der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft oder direkt gegenüber dem Landesvorstand bekundet werden. Die SprecherInnen der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft tragen für die Weiterleitung der bekundeten Mitgliedschaft an den Landesvorstand die Verantwortung.
§ 6 LandesarbeitsgemeinschaftssprecherInnen
- 1. Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von maximal zwei Jahren zwei SprecherInnen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen die Mitglied von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Thüringen sind. Davon darf höchstens eine Person dem Landesvorstand angehören. Eine Wiederwahl ist einmal in Folge zulässig.
- 2. Die SprecherInnen koordinieren die Arbeit der Landsarbeitsgemeinschaft, sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich und vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber anderen Parteigremien.
- 3. Die Arbeit der SprecherInnen ist ehrenamtlich. Sie werden von der Landesgeschäftsstelle im Rahmen der Möglichkeiten organisatorisch unterstützt.
- 4. Die SprecherInnen der Landesarbeitsgemeinschaften können auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesarbeitsgemeinschaft nach vorhergehender Absprache mit dem Landesvorstand öffentliche Erklärungen abgeben.
§ 7 Delegierung zu Bundesarbeitsgemeinschaften
- 1. Jede Landesarbeitsgemeinschaft kann bis zu zwei Delegierte in die jeweilige Bundesarbeitsgemeinschaft für einen Zeitraum von zwei Jahren entsenden. Es können zwei Ersatzdelegierte gewählt werden.
- 2. Die Delegierten berichten in den Landesarbeitsgemeinschaften über die Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft.
- 3. Die Erstattung von Kosten regelt die Erstattungsordnung des Landesverbandes.
- 4. Die Delegierungen müssen vom Landesvorstand bestätigt werden.
§ 8 Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften
- 1. Landesarbeitsgemeinschaften tagen mindestens zweimal pro Jahr.
- 2. Die Ergebnisse der Sitzungen und Beschlüsse der Landesarbeitsgemeinschaften werden dem Landesvorstand zur Kenntnis gegeben. Sie werden themenspezifisch online zur Verfügung gestellt. Der Landesvorstand ist dazu angehalten im Newsletter auf diese Ergebnisse hinzuweisen.
§ 9 Haushalt
Den Landesarbeitsgemeinschaften wird im Rahmen des Haushaltes des Landesverbandes eine der aktuellen finanziellen Situation angemessene Summe zur Verfügung gestellt, über die sie eigenständig verfügen können. Die Landesarbeitsgemeinschaften legen einmal jährlich zu einer Landesdelegiertenkonferenz schriftlich einen Rechenschaftsbericht vor.
§ 10 Beschluss
(1) Das Landesarbeitsgemeinschafts-Statut wird von der Landesdelegiertenkonferenz verabschiedet. Änderungen können nur auf einer ebensolchen beschlossen werden.
(2) Es tritt zum jeweiligen neuen Haushaltsjahr in Kraft.
Das Statut tritt mit dem Tag der Verabschiedung in Kraft. Die LDK hat dieses Statut am 28.2. 2009 beschlossen.