Erstattungsordnung Gültig seit 28.11.2009, zuletzt geändert am: 12.11.2011

1.) Anwendungsbereich
Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder und Beauftragte des Landesverbandes Thüringen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und seiner nachgeordneten Gliederungen, insofern sie sich diese zu eigen machen, wenn sie durch Auftrag, Beschluss, kraft Amtes oder Wahl durch hierzu befugte Personen oder Parteigremien als Delegierte oder Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschluss oder Wahl sind zu protokollieren.
Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personen entstehen bei der Wahrnehmung von
- Ämtern, in die sie von einer Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt oder entsendet wurden, oder
- Mandaten, die ihnen von einer Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ oder Gremium der Partei erteilt wurden oder die sie Kraft Amtes wahrnehmen, oder
- Aufgaben, mit denen sie von Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung, dem Vorstand oder einem anderen satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei betraut wurden.
Reisekosten, die Delegierten zu Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen) entstehen, werden nur nach Nachweis der Anwesenheit und Vorlage eines angemessenen Berichtes über die dort beratenen Inhalte erstattet.

2.) Erstattungspraxis
Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Für die Erstattung ist das vorgesehene Formular zu verwenden.
2.1. Erstattungen für Reise- und Übernachtungskosten im Ausland bedürfen der Einzelfallentscheidung des geschäftsführenden Landesvorstandes und sind vor Antritt der Reise zu beantragen.
2.2. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen oder Veranstaltungen der LAGen entstandene Reise- und Übernachtungskosten werden nicht erstattet. Im Falle der nachgewiesenen Bedürftigkeit können sie jedoch auf Antrag an den geschäftsführenden Landesvorstand übernommen werden.

3.) Zuständigkeit
Abrechnungen können nur bei der beauftragenden Stelle eingereicht und erstattet werden (Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband). Bei regional paritätisch besetzten Ausschüssen (z.B. Länderrat, Frauenrat, Bundesfinanzrat) werden die Aufwendungen von der entsendenden Parteigliederung erstattet.

4.) Abrechnungsregelung
Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere beauftragte Personen darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der/die LandesschatzmeisterIn. Alle Kostenerstattungen sind spätestens bis zum Ende des Folgequartals nach Entstehung der Ansprüche zu beantragen. Sammelanträge sind grundsätzlich möglich. Alle Kostenerstattungen, die nach dem 15.2. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.

5.) Erstattungsfähige Kostenarten
Kosten, die abrechnungsfähig sind, werden wie folgt erstattet:
5.1.) Fahrtkosten
5.1.1.) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kos­ten, bei Bahnreisen die Kosten der 2. Klasse. Die Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Bahncard kann auf Antrag erstattet werden, wenn die Einsparung mit Blick auf die Geltungsdauer höher ist, als deren Anschaffungskosten. Beim Kauf von Bahnfahrkarten sollten der Großkundenvertrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie mögliche Rabatte in Anspruch genommen werden.
5.1.2.) Bei Benutzung eines eigenen privaten PKWs 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Fahrtkosten, die 0,14 €/ km (Bahntarif) überschreiten, sollen gespendet werden! Die Pauschale erhöht sich um 0,02 €/km je MitfahrerIn. Bei Nutzung von Car-Sharing Angeboten werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
5.1.3.) Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 €/km, eines Mopeds 0,08 €/km und eines Fahrrades 0,05 €/km erstattet.
5.2.) Übernachtungskosten
Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg in voller Höhe, wenn die Buchung über die Landes- oder Bundesgeschäftsstelle erfolgt ist. Bei Selbstbuchung werden Übernachtungskosten bis maximal 75€ pro Nacht in Städten bis 500.000 Einwohnern und bis maxi­mal 100€ pro Nacht in Städten über 500.000 Einwohnern erstattet. Überschreiten die entstandenen Kos­ten diese Höchstsätze, ist deren Notwendigkeit zu belegen. Die Mitglieder sind angehalten, günstige Angebote zu wählen. Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten des Landesverbandes oder einer nachgeordneten Gliederung.
5.3.) Verpflegungsmehraufwendungen
Für die Teilnahme an Parteiveranstaltungen, zu denen der Landesverband entsendet und die Reise- und Übernachtungskosten grundsätzlich übernimmt, ist auch die pauschale Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen auf Antrag möglich. Die Höchstsätze betragen 24,- € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden, 12,- € bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden, 6,-€ bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden. (Für die Berechnung gelten die Regelungen von §4 Absatz 5 Nummer 5 des Einkommenssteuergesetzes.) Angestellte des Landesverbandes und der Landtags- und Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind von dieser Regelung ausgeschlossen, sofern die Teilnahme an der Parteiveranstaltung dienstlich erfolgt.
5.4.) Tagungsgebühren
Tagungsgebühren, die im Zuge einer bestehenden Delegierung zu BAGen oder anderen Parteigremien entstehen, werden vom Landesverband in voller Höhe übernommen.
5.5.) Sachaufwendungen
Sachaufwendungen; die in ursächlichem Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen, werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet. Ohne Belegnachweis werden Sachaufwendungen nicht erstattet. Grundsätzlich erhalten die Mitglieder des Landesvorstandes ihre im Zuge ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen Sachaufwendungen auf Antrag und nach Vorlage der Belege erstattet. Begrenzt wird die Höhe der Erstattung auf 50,00 € monatlich für BeisitzerInnen und auf 250,00 € monatlich für SprecherInnen.
5.6.) Weitergehende Aufwendungen
Aufwendungen, die nicht durch diese Erstattungsordnung erfasst sind, oder Ausnahmen von obigen Regelungen, können im Wege einer Ausnahmeregelung ganz oder teilweise über einen Landesvorstandsbeschluss erstattet werden.

6.) Vergütung der hauptamtlichen SprecherInnen
Gemäß der Satzung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thü­ringen steht den SprecherInnen die Mög­lichkeit der Wahl einer hauptamtlichen Aus­übung ihres Amtes zu. Im Falle der Hauptamtlichkeit wird diese mit 2750,- € brutto monatlich vergütet. Teilzeitregelungen mit entsprechender anteilsmäßiger Vergütung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Falle der Ehrenamtlichkeit einer oder beider SprecherInnen können durch den Landesvorstand maximal zwei Vollzeitarbeitskräfte als ReferentInnen be­schäftigt werden.

7.) Anwendung für nachgeordnete Gliederungen
Im Falle der Übernahme dieser Erstattungsordnung durch nachgeordnete Gliederungen, gelten die Organbezeichnungen für diese in ihrer Entsprechung.

Anmerkung: Die Erstattungsordnung ist für alle KVe mitformuliert.