Gültig seit 28.11.2009
1.) Erstattung nach dieser Ordnung erhalten Mitglieder und Beauftragte des Landesverbandes Thüringen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und seiner nachgeordneten Gliederungen, insofern sie sich diese zu eigen machen, wenn sie durch Auftrag, Beschluss, kraft Amtes oder Wahl durch hierzu befugte Personen oder Parteigremien als Delegierte oder Beauftragte tätig werden. Auftrag, Beschluss oder Wahl sind zu protokollieren.
Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten Personenentstehen bei der Wahrnehmung von
- -Ämtern, in die sie von einer Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt oder entsendet wurden, oder
- -Mandaten, die ihnen von einer Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung oder einem anderen, satzungsgemäß berechtigten Organ oder Gremium der Partei erteilt wurden oder die sie Kraft Amtes wahrnehmen, oder
- -Aufgaben, mit denen sie von Mitglieder- oder VertreterInnen-Versammlung, dem Vorstand oder einem anderen satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei betraut wurden. Reisekosten, die Delegierten zu Bundesarbeitsgemeinschaften (BAG'en) entstehen, werden nur nach Nachweis der Anwesenheit und Vorlage eines angemessenen Berichtes über die dort beratenen Inhalte erstattet.
2.) Erstattungen erfolgen nur auf Antrag.
Für die Erstattung ist das vorgesehene Formular zu verwenden.
3.) Abrechnungen können nur bei der beauftragenden Stelle eingereicht und erstattet werden (Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband).
Bei regional paritätisch besetzten Ausschüssen (z.B. Länderrat, Frauenrat, Bundesfinanzrat) werden die Aufwendungen von der entsendenden Parteigliederung erstattet.
4.) Abrechnungsregelung
Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere beauftragte Personen darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.
Die entsprechende Spendenbescheinigung erstellt der/die LandesschatzmeisterIn.
Alle Kostenerstattungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Entstehung der Ansprüche zu beantragen.
Alle Kostenerstattungen, die nach dem 15.2. des Folgejahres geltend gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.
5.) Kosten, die abrechnungsfähig sind, werden wie folgt erstattet:
5.1.) Fahrtkosten
5.1.1.) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten, bei Bahnreisen die Kosten der 2. Klasse. Die Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Bahncard kann auf Antrag erstattet werden, wenn die Einsparung auf Sicht der Geltungsdauer höher ist, als deren Anschaffungskosten.
Beim Kauf der Bahncard und von Fahrkarten sollte die BIMS-Kd.-Nr. 2100464 angegeben werden (Großkundenvertrag). Mögliche Rabatte sind in Anspruch zu nehmen.
5.1.2.) Bei Benutzung eines eigenen privaten PKWs 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Fahrtkosten, die 0,14 €/ km (Bahntarif) überschreiten, sollen gespendet werden! Die Pauschale erhöht sich um 0,02 €/km je MitfahrerIn. Bei Nutzung von Car-Sharing Angeboten werden die nachgewiesenen Kosten erstattet.
5.1.3.) Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 €/km, eines Mopeds 0,08 €/km und eines Fahrrades 0,05 €/km erstattet.
5.2.) Übernachtungsaufwendungen
Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg, wenn die Buchung über die Landes- oder Bundesgeschäftsstelle erfolgt ist.
Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten des Landesverbandes oder einer nachgeordneten Gliederung.
5.3.) Verpflegungsaufwand für BAG
Verpflegung für Bundesarbeitsgemeinschaften (BAG'en): Tagungspauschalen, die aufgrund von BAG-Sitzungen anfallen, werden durch den Landesverband übernommen.
Abrechnung nach Beleg ist nicht mehr möglich.
5.4.) Sachaufwendungen
Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden Sachaufwendungen nicht erstattet.
5.5.) Weitergehende Aufwendungen
Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattung erfasst sind, oder Ausnahmen von obigen Regelungen, können im Wege einer Ausnahmeregelung ganz oder teilweise über einen Landesvorstandsbeschluss erstattet werden.
6.) Aufwandsentschädigung Landesvorstand
6.) Sitzungsgeld und Vergütung des Landesvorstandes
Die Mitglieder des Landesvorstandes erhalten ein monatliches Sitzungsgeld von 50,- €.
Die SprecherInnen des Landesvorstandes erhalten im Falle einer nebenberuflich-ehrenamtlichen Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 250,- €.
7.) Anwendung für nachgeordnete Gliederungen
Im Falle der Übernahme dieser Erstattungsordnung durch nachgeordnete Gliederungen, gelten die Organbezeichnungen für diese in ihrer Entsprechung.
--
Anmerkung:
Die Erstattungsordnung ist für alle KV'e mitformuliert.